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   AG Neuruppin, 30.09.2011 - 42 C 63/11   

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https://dejure.org/2011,31357
AG Neuruppin, 30.09.2011 - 42 C 63/11 (https://dejure.org/2011,31357)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 42 C 63/11 (https://dejure.org/2011,31357)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 30. September 2011 - 42 C 63/11 (https://dejure.org/2011,31357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Räumung einer Mietwohnung bei Übernahme der rückständigen Mietschulden durch den Landkreis als Darlehensgeber für den Mieter als Sozialhilfeempfänger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietzahlung des Sozialhilfeträgers: Räumungsklage begründet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einhaltung der Schonfrist nur bei Zahlung des Sozialhilfeträgers als eigene Leistung! (IMR 2012, 151)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

    Auszug aus AG Neuruppin, 30.09.2011 - 42 C 63/11
    Die Klägerin hat richtigerweise den Beklagten auf Räumung der Mietwohnung in Anspruch genommen, nachdem der Treuhänder sie nicht in Besitz genommen hat und auch nicht erklärt hat, sie zur Masse ziehen zu wollen (vgl. BGH NJW 2008, 2580; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl. § 546 Rz.69).
  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 75/95

    Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf

    Auszug aus AG Neuruppin, 30.09.2011 - 42 C 63/11
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass eine Zahlung mit Heilungswirkung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S.1 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger den Leistungsgegenstand auch behalten darf (§ 362 Abs. 1 BGB; BGH NJW 1996, 1207).
  • BayObLG, 07.09.1994 - REMiet 1/94

    Unwirksamwerden einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses;

    Auszug aus AG Neuruppin, 30.09.2011 - 42 C 63/11
    Das Gericht geht daher davon aus, dass der Landkreis hier nicht ausschließlich die Valuta eines dem Beklagten gewährten Darlehens ausgezahlt hat, sondern dass er die Mietschuld nach von ihm erklärten Schuldbeitritt gleichzeitig als eigene Leistung getilgt hat (vgl. § 36 Abs. 1 SGB XII; BayObLG WuM 1994, 598; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O. § 569 Rz. 45; Sternel, Mietrecht aktuell, 4.Aufl. Anm. XII Rz.158).
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